Satzung

Aktuelle Fassung, verabschiedet auf der JHV vom 23. März 2005

§ 1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Vereinsring Sachsenhausen e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt unter der Nummer 6876 eingetragen.
  2. Sitz des Vereinsringes ist Frankfurt am Main, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Zweck des Vereinsringes ist die Vertretung der übergeordneten Interessen der Mitglieds­vereine sowie die Pflege des Brauchtums des Stadtteils Frankfurt – Sachsenhausen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Förderung aller Maßnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen, die eine wirk­same Hilfe für das Vereinsleben in Sachsenhausen bedeuten. Gegebenfalls kann der Verein selbst Einrichtungen dieser Art schaffen.
    2. die Vertretung der Sachsenhäuser Vereinsinteressen gegenüber politischen Körper­schaften, Ämtern und Behörden sowie der Öffentlichkeit.
    3. die Stärkung des Gemeinschafts- und Vereinslebens in Sachsenhausen.
  3. Der Vereinsring Sachsenhausen e.V. verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mitglieder und Funktionsträger des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Funktionsträger auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Die finanziellen Mittel des Vereinsringes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsringes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vereinsring ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereinsringes Sachsenhausen e.V. kann jeder Verein werden, dessen Aktivitäten überwiegend in Sachsenhausen liegen oder der seinen Sitz in Sachsenhausen hat.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch einen an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Antrag erworben.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

§ 4 Beiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Erhebung von Umlagen in besonderen Fällen wird durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten; ein Beitragsrückstand entsteht nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das der Beitrag zu erheben ist.
  3. Auf Beschluß des Vorstandes kann der Beitrag gestundet oder erlassen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitgliedsvereine haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und können dort ein Stimmrecht mit einer Stimme pro Mitglied ausüben; bei Bestehen eines Beitragsrückstandes erlischt das Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedsvereine haben ferner das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitgliedsvereine haben die Pflicht, die Ziele des Vereinsringes nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Weiterhin haben sie die Pflicht zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Auschluß aus dem Verein.
  2. Die Erklärung des Austrittes erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam; er entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Ausschluss kann wegen vereinsschädigendem Verhalten oder wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung erfolgen.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; dem betroffenen Mitgliedsverein ist vor der Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
  3. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitgliedsverein schriftlich mit einer Begründung mitzuteilen; der Mitgliedsverein hat innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses ein Einspruchsrecht.
  4. Der Einspruch erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Organe des Vereines

  1. Organe des Vereinsringes sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand,
    3. die Kassenrevisoren
  2. Von den Zusammenkünften der Vereinsorgane ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Verlauf und Beschlüsse der Sitzung verzeichnet sind. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer oder vom jeweiligen Versammlungsleiter für die Richtigkeit des Inhaltes zu unterzeichnen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf schriftlich vierzehn Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedsvereine beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit keine geheime Abstimmung beantragt wird.
  3. Spätestens drei Monate nach Ende eines Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
  4. Satzungsänderungen sowie der Beschluß über die Auflösung des Vereines können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden

§ 10 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand schriftlich vierzehn Tage zuvor unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen.
  2. Jede ordnungsgemäß eingeladene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Zahl der erschienenen Mitgliedsvereine die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder übersteigt. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung, soweit keine geheime Abstimmung beantragt wird.

§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte der Mitglieder des Vorstandes
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenrevisoren
    5. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung
    7. Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zugeleiteten Angelegenheiten
    8. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieser Satzung
    9. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes des Vereinsringes

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  2. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode zusammen mit dem Gesamtvorstand.
  3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. bis zu fünf Beisitzern
  4. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich acht Tage zuvor unter Angabe einer Tages­ordnung eingeladen. Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; er ist für alle Angelegenheiten des Vereinsringes zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereinsringes zugewiesen sind.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB; beide sind Alleinvertretungsberechtigt.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann weitere Ordnungen beschließen.

§ 14 [Rechte des Vorstands]

  1. Der Vorstand nimmt an Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen grundsätzlich stimmberechtigt teil; das Stimmrecht des Vorstandes erlischt jedoch bei vorzunehmenden Wahlen nach den Bestimmungen dieser Satzung.
  2. Der Vorstand kann zur Erfüllung von Sonderaufgaben oder zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen Personen berufen, die an Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
  3. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen ständigen Beirat berufen, der von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitglieder des ständigen Beirates nehmen an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil.

§ 15 Kassenrevisoren

  1. Jede Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenrevisor, es sind somit immer 2 Revisoren im Amt, denen die jährliche Prüfung der Kasse des Vereinsringes obliegt; die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenrevisoren erstatten der Jahreshauptversammlung über ihr Prüfungsergebnis schriftlich Bericht.

§ 16 Ehrungen

  1. Es können Ehrungen vorgenommen werden.
  2. Personen, die sich besondere Verdienste um das Sachsenhäuser Vereinsleben erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereinsringes ernannt werden. Ehrenmitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil.
  3. Über die Ernennung entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 17 Auflösung des Vereinsrings

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereinsrings kann nur auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Der antragstellende Mitgliedsverein hat diesen Antrag innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu begründen.
  2. Über den Antrag entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die vom Vorstand nach den Bestimmungen dieser Satzung unverzüglich einzuberufen ist, mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 18 Anfallberechtigung

  1. Im Falle der Auflösung des Vereinsringes werden durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt; beschließt die Mitgliederversammlung hierüber nicht, wird die Liquidation des Vereinsringes vom Vorsitzenden und vom Kassierer vorgenommen.
  2. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Frankfurt am Main, die es für einen eventuellen Nachfolgeverein mit gleicher Zielsetzung fünf Jahre treuhänderisch zu bewahren hat.
  3. Nach Ablauf von fünf Jahren ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege im Stadtteil Sachsenhausen zu verwenden.
  4. Die schriftlichen Unterlagen des Vereinsringes sind dem Stadtarchiv zur Lagerung und späteren Auswertung zu übergeben.

§ 19 Schlussklausel

    • Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung des Vereinsringes Sachsenhausen e.V. vom 09.März.2005 mit 28 Stimmen gegen 0 Stimmen einstimmig beschlossen. Sie kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder geändert oder ergänzt werden.

 

    Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.